für Mobilfunkdienstleistungen
Stand Januar 2011
§1 Geltungsbereich der AGB, Vertragsschluss
1.1 Die allmobil Mobilfunkdienstleistungen werden von der Vodafone D2 GmbH (nachfolgend VF D2)
nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), der Leistungsbeschreibung
und der Preislisten. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch
wenn VF D2 ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Der Prepaid-Mobilfunkvertrag zwischen VF D2 und
dem Kunden kommt mit Registrierung der SIM-Karte zustande. Für den Registrierungsvorgang
gelten die Bestimmungen unter § 2.
1.2 Die Verbindungsentgelte können sich bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes ändern,
ohne dass der Kunde zu einer Sonderkündigung berechtigt ist.
§ 2 Registrierung
2.1 Die Registrierung erfolgt durch Ausfüllen des Online-Registrierungsformulars beim Kauf des Startpakets.
§ 3 Vertragslaufzeit
3.1 VF D2 stellt dem Kunden eine SIM-Karte zur Verfügung. Über die SIM-Karte wird dem Kunden die
Nutzung des in Deutschland betriebenen Mobilfunknetzes von VF D2 eingeräumt.
3.2 VF D2 kann den Abschluss des Vertrags ablehnen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt.
Ein schwerwiegender Grund ist z.B. dann gegeben, wenn der Kunde unrichtige Angaben macht oder der
begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Leistungen missbräuchlich in Anspruch nimmt. In diesem
Fall ist VF D2 berechtigt, den Zugang zu den Mobilfunkdienstleistungen zu sperren.
3.3 Der Mobilfunkvertrag endet durch endgültige Deaktivierung der SIM-Karte. Darüber hinaus
ist VF D2 berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat schriftlich, in Textform oder per SMS ohne
Angabe von Gründen zu kündigen.
3.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 4 Vertragsüberleitung
4.1 Eine Übertragung der aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten durch VF D2
auf die ESP Services GmbH, Vodafone D2 Seestern 1, D-40547 Düsseldorf ist ohne die Zustimmung des
Kunden zulässig.
4.2 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an VF D2 auf
einen Dritten übertragen (Vertragsübernahme). Die Übertragung steht unter der Bedingung, dass der neue
Kunde an VF D2 seine Daten mitteilt und durch ein Aus-weisdokument gemäß § 2.1 nachweist.
§ 5 Leistungsumfang
5.1 Der Inhalt des Prepaid-Mobilfunkvertrags zwischen VF D2 und dem Kunden richtet sich nach den bei
Vertragsschluss aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preislisten sowie diesen AGB.
5.2 Kunden müssen Änderungen von Rufnummern hinnehmen, wenn diese aus technischen, gesetzlichen
oder lizenzvertraglichen Vorgaben erforderlich sind oder diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen
der Bundesnetzagentur nach § 43 Telekommunikationsge-setz veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
5.3 VF D2 ermöglicht dem Kunden gemäß den folgenden Regelungen Telekommunikation sowie ggf. weitere Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Für die Nutzung dieser Dienstleistungen sind eine in das Netz
eingebuchte SIM-Karte, ein mit der SIM-Karte zur Nutzung im Netz geeignetes mobiles Endgerät nach dem
GSM-Standard und ggf. Zubehör erforderlich. Je nach verfügbarer Netztechnologie (GSM, GPRS) stehen unterschiedliche Übertragungsraten für lei-tungs- oder paketvermittelte Übertragung zur Verfügung. Die
Übertragungsrate hängt zudem im Einzelfall von dem genutzten Endgerät und den konkreten
Nutzungsmodalitäten (z.B. Entfernung zur Anten-ne, Fortbewegungsgeschwindigkeit, Belegung der Funkzelle)
ab.
5.4 VF D2 ermöglicht es dem Kunden, u. a. telefonisch oder per Internet Informationen zu seinem Vertragsverhältnis zu erhalten und be-stimmte Änderungen im Rahmen des bestehenden Vertrags vorzu-
nehmen. Der Kunde wird alle ihm zur Verfügung gestellten Kennwörter bzw. Identifikationsnummern,
insbesondere PIN und PUK, vertraulich behandeln und vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.
5.5 Zielrufnummer einer Verbindung kann eine „Vodafone“-Nummer sowie eine andere deutsche oder
ausländische Rufnummer sein, deren Inhaber einen Vertrag mit einem Anbieter abgeschlossen hat, der
mittelbar oder unmittelbar gegenüber VF D2 verpflichtet ist, die jeweilige Verbindung herzustellen. Auf
Anfrage benennt VF D2 diese Anbieter. Die Anwahl einer Zielrufnummer ist nicht zulässig, wenn das Zustandekommen einer Verbindung vom Kunden nicht ge-wünscht ist und/oder bekannt ist, dass das Zustandekommen der Verbindung – insbesondere auch durch technische Vorkehrungen – vom Inhaber der Zielrufnummer oder auf seine Veranlassung von Dritten verhindert werden wird. Nicht anwählbar sind
Rufnummern, bei denen vom Leistungserbringer, einem anderen Netzbetreiber oder sonstigen Dritten ein zusätzliches Entgelt berechnet wird.
5.6 Der Kunde kann Dienstleistungen räumlich im Empfangs- und Sendebereich der von VF D2 in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Funkstationen in Anspruch nehmen. Zeitweilige Störungen der Dienstleistungen können sich aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streiks, Aussperrungen und
behördlichen Anordnungen sowie wegen technischer Änderungen an den Anlagen des Netzbetreibers
oder wegen sonstiger erfolgt. Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb
des Netzesn erforderlich sind, ergeben. Die Übertragungsqualität kann auch durch atmosphärische und topographische Gegebenheiten sowie Hinder-nisse (z.B. Gebäude) gestört sein. Vorstehendes gilt
entsprechend für Störungen vvon Telekommunikationsanlagen Dritter, die VF D2 zur Erfüllung ihrer Pflichten benutzt.
5.7 Der Kunde ist ohne zusätzliche Anmeldung berechtigt, auf der Grundlage entsprechender Verträge
zwischen dem Netzbetreiber und ausländischen Mobilfunknetzbetreibern Dienstleistungen von ausgewählten Mobilfunknetzbetreibern im Ausland für Versand und Empfang von Kurzmitteilungen sowie eingehende Verbindungen zu nutzen (International Roaming). Einzelheiten zum Wählvorgang und die jeweils aktuelle
Länderliste für Roaming teilt VF D2 auf Anfrage mit. Die Abbuchung der Entgelte für ankommende und
abgehende Verbindungen erfolgt unmittelbar vom Guthaben des Guthabenkon-tos.
5.8 Wird eine Dienstleistung von VF D2 nur für einen befristeten Zeitraum angeboten, nur in Verbindung
mit einem bestimmten Tarif und/oder nur gegen ein zusätzliches Entgelt erbracht, wird dies in der
Preisliste ausgewiesen.
5.9 In dem Umfang, in dem der Kunde sein Einverständnis mit einem Eintrag in Telefonverzeichnisse
sowie einer Auskunftserteilung erklärt, gibt VF D2 seine Daten zu diesem Zweck an die Deutsche Telekom AG
weiter; § 47 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.
5.10 VF D2 ermöglicht auch den technischen Zugang zu Diensten anderer Anbieter, soweit ein Vertrag
zwischen VF D2 und dem Anbieter besteht. Bei Nutzung dieser Dienste entsteht ein unmittelbares
Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter. Name, Anschrift und Diensteangebot der
jeweiligen Anbieter benennt VF D2 auf Anfrage.
5.11 Mit einem geeigneten Endgerät können bei Nutzung des Netzes Textmitteilungen von bis zu 160
Zeichen im GSM-ShortMessagesService-Standard (= Kurzmitteilungen) empfangen und versendet werden.
Der Kunde kann mit „Vodafone“-SMS Kurz-mitteilungen in andere Mobilfunknetze (in ausländische
Mobilfunknetze nur,
wenn der Roaming-Partner des Kooperationspartners von VF D2den Kurzmitteilungsdienst unterstützt)
versenden. Die Zustellung von Kurzmitteilungen wird während 48 Stunden wiederholt versucht, wenn der empfangende Anschluss nicht erreichbar oder keine Speicherkapazität vorhanden ist. Danach wird die Kurzmitteilung – auch bei erfolglosem Zustellungsversuch – gelöscht. Die Abrechnung entgeltpflichtiger Kurzmitteilungen kann in Sonderfällen verzögert erfolgen.
5.12 Mit einem geeigneten Endgerät kann der Kunde Nachrichten mit einem Datenvolumen bis zu 300 KB
nach dem GSM-MultimediamessagesService-Standard bestehend aus Text, Bildern und/oder Tönen (= MMS) empfangen und versenden. Ist der empfangende Anschluss nicht erreichbar oder keine Speicherkapazität vorhanden, wird die Zustellung während 48 Stunden wiederholt versucht; danach wird die MMS gelöscht.
5.13 VF D2übermittelt bei jeder abgehenden Verbindung die Rufnummer des Kunden an den angerufenen Anschluss; eine fallweise Unterdrückung ist durch Eingabe VF D2Endgerät möglich. Auf Antrag des Kunden
richtet VF D2die dauerhafte Unterdrückung der Rufnum-mernübermittlung ein. Bei der „allmobil Kundenbetreuung“ unter 01805 / 520 522 (EUR 0,14/Min. aus dem deutschen Festnetz, max. EUR 0,42/Min. aus den dt. Mobilfunknetzen) erhält der Kunde Infor-mationen und Beratungen zu den von VF D2angebotenen Dienstleis-
tungen oder nach Angabe seines Kundenkennworts auch zu seinem Vertragsverhältnis. Die Inanspruchnahme dieser Dienste ist nur bei Übermittlung der Rufnummer des Kunden möglich. VF D2 ist daher bei Anrufen zum „Vodafone“-Service berechtigt, eine vom Kunden im Rahmen der Rufnummern-Anzeige eingerichtete
dauerhafte oder fallweise Rufnummernunterdrückung zu ignorieren. Unter der Ruf-nummer 12273 kann der
Kunde mit einem DTMF-fähigen Endgerät den Konto-Manager anwählen und dort nach Maßgabe dieser
All-gemeinen Geschäftsbedingungen für „Vodafone“-Mobilfunkdienstleistungen Vorauszahlungen zur Nutzung verfügbar machen. Ferner kann der Kunde das aktuell zur Verfügung stehende Guthaben und die aktuell verbliebene Gültigkeitsdauer der SIM-Karte abfragen.
5.14 Wenn ein Anrufer bei eingeschalteter Rufnummernübermittlung den „Vodafone“-Kunden nicht erreicht
hat, erhält der Kunde eine SMS-Benachrichtigung über den Anrufversuch.
§ 6 Vorleistungspflicht des Kunden und Aufladung von Guthaben
6.1 Die „Vodafone“-Mobilfunkdienstleistungen sind vom Kunden vorauszuzahlen (Vorleistungspflicht des
Kunden). Er kann daher die Leistungen nur nutzen, wenn ein hinreichendes Guthaben auf dem individuellen Guthabenkonto vorhanden ist.
6.2 Eingehende kostenlose Verbindungen und der Empfang von kostenlosen Kurzmitteilungen bleiben
möglich, auch wenn der vorausbezahlte Betrag aufgebraucht ist. VF D2 wird während der Erbringung der
Leistung das hierfür zu zahlende Entgelt gemäß gültiger Preislis-te vom Kundenkonto abbuchen. Aufgebaute Verbindungen werden unterbrochen, wenn die Vorauszahlung nicht zur Bezahlung des nächsten Entgelttaktes ausreicht.
6.3 Ein bei Vertragsbeendigung noch vorhandenes Restguthaben wird auf Verlangen des Kunden an diesen ausbezahlt, wenn der Kunde sich eindeutig als Kunde von VF D2 legitimieren kann und VF D2 auf Verlangen
die SIM-Karte zukommen lässt.
6.4 Guthaben, das dem Guthabenkonto des Kunden bei der Aufladung gutgeschrieben wurde und den für den Guthabenvoucher gezahlten Kaufpreis übersteigt („Gratisguthaben“) oder im Rahmen von ähnlichen
Sonderaktionen gewährt wurde, ist von der Auszahlung ausgeschlossen. Die Auszahlung des Restguthabens
erfolgt auf ein vom Kunden zu benennendes deutsches Giro-Konto. VF D2 behält sich vor, dem Kunden für
den mit der Restguthabenauszahlung entstehenden Aufwand eine Gebühr gemäß der gültigen Preisliste zu be-rechnen und diese vor Auszahlung des Guthabens vom Guthaben-konto abzuziehen, sofern nicht der Vertrag
durch Kündigung durch VF D2 beendet wurde.
6.5 Nach Vertragsbeendigung wird die SIM-Karte zur Nutzung gesperrt. Das heißt, die Zugangsberechtigung
zu „Vodafone“-Mobilfunkdienstleistungen vollständig und endgültig unterbrochen (permanente Deaktivierung).
6.6 Auf Wunsch des Kunden deaktiviert VF D2 die SIM-Karte auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer permanent.
Es gilt § 6.5.
6.7 Ist das Guthaben verbraucht, sind eingehende Gespräche und eingehende Kurznachrichten möglich, auch
wenn keine Wiederaufladung des Guthabens erfolgt.
6.8 Der Kunde kann Vorauszahlungen auf sein Guthabenkonto leisten durch Erwerb und Einlösung von Guthabenkarten. Dem Kunden wird innerhalb weniger Minuten nach Einlösung der Nennwert der Guthabenkarte
auf seinem Guthabenkonto gutgeschrieben. Eine Auszahlung von Guthaben ist während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Eine Auszahlung des Guthabens nach Vertragsbeendigung ist nur unter den unter § 6.3 und
§ 6.4 genannten Bedingungen möglich.
6.9 Der Kunde kann Einwendungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seinem Guthaben oder gegen fehlerhafte Aufladevorgänge nur innerhalb von 8 Wochen nach der jeweiligen Abbuchung oder der Aufladung erheben.
§ 7 Anforderungen an Endgeräte
Der Kunde darf nur solche Endgeräte benutzen, die für die Nutzung in deutschen GSM 900/1800 Mobilfunknetzen zugelassen sind.
§ 8 Schadensersatz und Haftungsbegrenzung
8.1 VF D2 haftet dem Kunden auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit von Vodafone, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter – weder vorsätzlich noch grob
fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von VF D2 begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Dabei gilt als Höchstgrenze die Haftung nach § 7 Telekommunikationskundenschutzverordnung bis zu einem Betrag von EUR 12.500,00 pro Kunde. Die Haftung gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist auf EUR 10 Millionen (EUR 10.000.000,00) je Schaden verursachendem Ereignis begrenzt. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden
vorsätzlich verursacht wurde. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Per-sonen aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, EUR 10 Millionen (EUR 10.000.000,00), so wird der Schadensersatz in dem
Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zu der Höchstgrenze von EUR 10 Millionen (EUR 10.000.000,00) steht.
8.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für von Vodafone, ihren gesetzlichen Vertretern
oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
§ 9 Wesentliche Vertragspflichten des Kunden
9.1 Der Kunden teilt die Änderung seiner persönlichen Daten VF D2 unverzüglich schriftlich oder telefonisch
über die Kunden-Hotline mit. Erforderlich ist jeweils eine Legitimation des Kunden durch Angabe einer PUK,
der Geheimzahl oder – bei schriftlichen Mitteilungen – Vorlage einer Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses und der aktuellen Meldebescheinigung.
9.2 Die persönlichen Identifikationsnummern (PIN) und die persönlichen Entsperrungscodes (PUK) sind
geheim zu halten, so dass die unbe-fugte Nutzung der Karte durch Dritte oder ein Missbrauch der persönlichen Informationen, welche auf der SIM-Karte gespeichert sind, vermieden werden. Der Kunde wird die PIN
unverzüglich ändern, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von ihr erlangt haben.
9.3 Der Kunde hat VF D2den Verlust, den Diebstahl oder die unberech-tigte Drittnutzung der SIM-Karte, der
PIN oder des PUK unverzüglich mitzuteilen. VF D2 wird die SIM-Karte sofort sperren und dem Kun-den eine
neue Karte gegen Gebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste zur Verfügung stellen.
9.4 Die SIM-Karte wird dem Kunden zum vertrags- und funktionsgerech-ten Gebrauch überlassen. Sie bleibt Eigentum von Vodafone. VF D2 darf sie jederzeit gegen eine Ersatzkarte austauschen.
9.5 Die SIM-Karte ist vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass Missbrauch und Verlust vermieden
werden.
9.6 Der Kunde ist verpflichtet, bei Registrierung der SIM-Karte richtige Angaben zu machen. VF D2ist im
Falle des Verstoßes zur Sperrung der SIM-Karte berechtigt.
9.7 Die Abgabe der SIM-Karte an einen Dritten ist außerhalb der Rege-lung nach § 4.2 ist nicht zulässig.
9.8 Der Kunde darf die Leistungen von VF D2 nicht missbräuchlich nutzen, insbesondere – das Mobilfunknetz
und seine logische Struk-tur und/oder andere Netze nicht stören, verändern oder beschädi-gen;
– keine Viren, unzulässigen Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstigen belästigenden Nachrichten
übertragen;
– keine Rechte Dritter, insb. Schutzrechte (z.B. Urheber- und Mar-kenrechte) verletzen;
– nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend verstoßen.
9.9 Der Kunde darf seine SIM-Karte nicht in Vermittlungs- oder Übertra-gungssystemen nutzen, die
Verbindungen eines Dritten (Sprachver-bindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein-
oder weiterleiten. Es ist nicht gestattet, „Vodafone“-Mobilfunkdienstleistungen zu gewerblichen Zwecken zu vermarkten oder Dritten zur Vermarktung anzubieten, ohne dass dazu eine aus-drückliche schriftliche
vorherige Genehmigung durch VF D2 vorliegt. Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die SIM-Karte zu
Zwecken der Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten jeglicher Art und Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN/WAN) mittels sog. GSM-Gateways (SIM-Boxen, LeastCostRouter) an
das Mobilfunknetz zu nutzen.
§ 10 Datenschutz
10.1 VF D2 speichert die auf dem Auftragsformular enthaltenen personenbezogenen Kundendaten.
10.2 VF D2 erhebt, verarbeitet und nutzt die Bestands- und Verkehrsdaten sowie die Nutzungsdaten des
Kunden zur Erbringung der Mobilfunkleistungen und in anderen Fällen, soweit gesetzliche Vorschriften die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung anordnen bzw. erlauben oder soweit der Kunde einwilligt.
Die erfassten Daten beinhalten Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundenkennwort, E-Mail, Bank- und
Kreditkarten-Daten, Nutzungsdaten CDRs (Call Data Records), Teilnehmernummer, MSISDN, Angaben
über Wunsch über Einzelverbindungsnachweis und Zusatzdienste.
10.3 VF D2 wird die Bestandsdaten spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Kundenverhältnisses folgenden Kalenderjahres lö-schen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von Ansprüchen
eine längere Speicherung erfordern.
10.4 Die vorstehend genannten Verkehrsdaten werden vollständig ge-speichert und auf Basis von Einzelverbindungsdaten ist nur möglich, soweit der Kunde eine vollständige Speicherung der Verbindungsdaten gewählt hat. sechs Monate nach dem Ablauf des Monats, in dem das Gespräch geführt wurde, gelöscht.
Abweichend können die Da-ten nach Wahl des Kunden unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern gespeichert werden. Die Löschung kann un-terbleiben, soweit der Kunde vor der Löschung Einwände
gegen die Guthabenhöhe erhoben hat.
10.5 Auf schriftlichen Auftrag des Kunden und gegen gesondertes Entgelt gemäß Preisliste kann VF D2 mit
Wirkung für die Zukunft einen Ein-zelverbindungsnachweis erstellen, sofern der Kunde nicht die sofortige
Löschung seiner Verkehrsdaten beauftragt hat.
10.6 Nimmt der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch, so können die Verkehrsdaten des
Kunden zum Zwecke der Abrechnung an externe Abrechnungsstellen übermittelt werden.
10.7 Der Kunde darf einzelne Ansprüche aus diesem Kundenverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung von VF D2 abtreten.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1 Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen Sitz im Inland hat. VF D2
ist berechtigt, Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden gel-tend
zu machen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Vodafone D2 GmbH, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf, Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf,
HRB 24644